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70 Jahre AEMR - Blick auf Artikel 20

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist eine der Grundbedingungen für das politische und soziale Engagement von Gruppen und eines der wichtigsten menschenrechtlichen Fundamente für die Arbeit von Brot für die Welt.

Von Christine Meissler am

Demonstration von Landlosen in Bangladesh

Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beschreibt das jederfrau*mann zustehende Recht, sich zu versammeln, um friedlich zu protestieren.  Darüber hinaus gewährleistet Artikel 20 das Recht, sich zu Vereinigungen wie z.B. Vereinen, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Initiativen zusammen zu schließen.

Keine freie Zivilgesellschaft ohne Versammlungsfreiheit

Je stärker Medien, Parteien und Parlamente staatlich kontrolliert werden, desto wichtiger ist der politische Druck auf der Straße. Sie ist in solchen Fällen oft der einzig verbleibende Ort, wo sich die Bevölkerung wirkungsvoll Gehör verschaffen kann. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit trifft deshalb eine der Grundfesten des zivilgesellschaftlichen Engagements. Das Recht, friedvoll zu protestieren und zu demonstrieren, ist wesentlich für jede Demokratie und für gemeinschaftliche Meinungsäußerungen. Indem die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte das Versammlungsrecht garantiert, verlangt sie nicht nur von den Staaten, diese Versammlungen zu dulden, sondern legt den Staaten auch die Pflicht auf, die Versammlung, soweit erforderlich, erst zu ermöglichen, etwa durch das zur Verfügungstellen öffentlicher Plätze oder auch durch ausreichenden Schutz vor Gegendemonstranten. Ein zunehmend häufiges Mittel, welches die Versammlungsfreiheit unterbindet, ist Gewalt. Staaten, die formal das Recht auf friedvollen Protest gewähren, unterlaufen dieses, indem Versammlungen angegriffen oder gewaltsam zerschlagen werden.

Verletzungen der Vereinigungsfreiheit behindern die Arbeit von Partnerorganisationen

Gerade in den letzten Jahren hat sich für die Partnerorganisationen von Brot für die Welt gezeigt, wie einschneidend die Verletzungen der Vereinigungsfreiheit für ihre Arbeit sein können. Denn immer häufiger versuchen Regierungen die Arbeit von Partnerorganisationen von Brot für die Welt durch Gesetze, die eine Förderung der Arbeit aus dem Ausland unmöglich machen, zu behindern. Für die betroffenen Organisationen bedeutet das in der Regel, dass der größte Teil ihrer finanziellen Grundlagen verloren geht, ohne die auch die Arbeit nicht weiter geführt werden kann. Selbst wenn in einzelnen Schwellenländern langsam eine lokale Spendenkultur entsteht, ist es meist unmöglich, den plötzlichen Wegfall von Zuwendungen aus dem Ausland zu kompensieren. Es kann zum Einstellen von wichtigen Projekten oder zur Schließung von Organisationen führen. Weitere dokumentierte Verletzungen des Vereinigungsrechts, welche die Arbeit von NGOs bewusst behindern sollen, sind höhere Steuern, Überregulierung, verstärkte Kontrollen und aufwendige und langwierige bürokratische Genehmigungsverfahren, erhöhte Berichtspflichten, missbräuchliche und willkürliche Anwendung von Verordnungen. Solche Maßnahmen treffen vor allem Organisationen, die sich kritisch gegen ungerechte Strukturen aussprechen, Korruption aufdecken, Mitsprachemöglichkeiten einfordern oder soziale Mobilisierung fördern. Besonders oft sind es jene Gruppen, die sich offen für Menschenrechte, Frieden und Umweltschutz engagieren.

Vereinigungsfreiheit ist auch soziales Menschenrecht

Die Vereinigungsfreiheit ihrerseits ist nicht nur essentielles politisches und bürgerliches Recht, sie ist — in ihrer Ausprägung als Koalitionsfreiheit — auch ein soziales Menschenrecht, indem sie beispielsweise die Vereinigung von Arbeitnehmern in Gewerkschaften ermöglicht. Konsequenz der ebenfalls garantierten negativen Vereinigungsfreiheit ist insoweit allerdings auch, dass niemand gezwungen werden kann, einer Vereinigung beizutreten. Die Garantien des Artikels 20 werden im UN-Zivilpakt und auch im UN-Sozialpakt wieder aufgegriffen. Die Versammlungsfreiheit wird im Artikel 21 des Zivilpakts verbindlich gemacht und näher umschrieben, ebenso wie die Vereinigungsfreiheit in Artikel 22. Ergänzend finden sich Gewährleistungen zur Koalitionsfreiheit in Artikel 8 des Sozialpaktes.

 

 

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